Energieauditpflicht für große Unternehmen

Energieauditpflicht für große Unternehmen – Bundesrat hat EDL-G-Novelle gebilligt

Nachdem der Bundestag bereits im Februar 2015 den Gesetzentwurf des Bundeskabinetts mit erweiterten Ergänzungen beschlossen hat billigte auch der Bundesrat am 6. März 2015 die novellierte Fassung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G – Quelle: www.bmwi.de). Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (voraussichtlich Ende April/Anfang Mai) tritt das Gesetz in Kraft.

Unabhängig der Branche müssen alle Unternehmen gemäß der novellierten Fassung des EDL-G, die nach EU-Definition kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sind erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit gemäß den Anforderungen der DIN EN 16247-1 und dem Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz-Richtlinie – Quelle: www.ec.europa.eu) durchführen. Ein Wiederholungsaudit muss mindestens alle 4 Jahre nach gewiesen werden.

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Unternehmen zum oben genannten Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) eingerichtet haben oder bereits zwischen dem 4. Dezember 2012 und 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt haben.

Falls sich Unternehmen zwischen dem 05.Dezember 2015 und dem 31.Dezemeber 2016 für ein Energie- oder Umweltmanagementsystem entschlossen haben, reicht es aus, wenn sie die Einführung eines Systems begonnen haben und nachweisen können. Unternehmen sollten hierbei beachten, dass ausschließlich ein Umweltmanagementsystem nach EMAS zugelassen ist. Ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 ist nach EDL-G nicht ausreichend.

Um den Aufwand für die Unternehmen so gering wie möglich zu halten fordert der Bundesrat in einer begleitenden Entscheidung die Erarbeitung von Anwendungshilfen. Eine Anwendungsrichtlinie durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) soll Details klären. Klar ist, dass die Anwendungshilfen auf die unterschiedlichen Fallkonstellationen Bezug nehmen sollen.

Zum Beispiel soll für Unternehmen mit einer Vielzahl von „ähnlichen“ Standorten mit vergleichbaren Verbrauchsprofilen eine stichprobenartige Auditierung ermöglicht werden, so der Vorschlag vom Bundestag.
Wie diese Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden, muss noch abgewartet werden. Nach Fertigstellung der Anwendungshilfen werden diese auf der Webseite der BAFA (Quelle: www.bafa.de) veröffentlicht.

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