Lehrgangsträger für Ausbildung von Sachkundigen nach TRGS 519 Anlage 3 und 4

Lehrgangsträger für Ausbildung von Sachkundigen nach TRGS 519 Anlage 3 und 4:

Das bedeutet, das die auf der Grundlage der TRGS 519 Anlage 5 in den Fassungen von 1995, 2001 und 2007 erworbenen Sachkundenachweise für Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten zum 30.Juni 2016 ihre Gültigkeit verlieren.

Eine Verlängerung der Gültigkeit durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs ist NICHT möglich.

Inhaber eines solchen Sachkundenachweise für Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten nach TRGS 519 Anlage 5 in den Fassungen von 1995, 2001 und 2007 müssen deshalb, wenn sie weiter Arbeiten mit asbesthaltigen Produkten ausführen wollen, einen Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 4 (ASI Arbeiten mit Asbestzement-Produkten) oder Anlage 3 (ASI Arbeiten mit schwach gebundene Asbestprodukten) erwerben.

Sachkundenachweise für Arbeiten mit Asbest nur noch begrenzt gültig!

Mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung in der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I Nr. 40 S. 2530 vom 22.07.2013) wurde der Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 geändert:
„Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Abweichend von Satz 4 behalten Sachkundenachweise, die vor dem 1.Juli 2010 erworben wurden, bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgangbesucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrganges.“

Diese Änderung bedeutet für alle Inhaber eines Sachkundenachweises gemäß TRGS 519 Anlage 3 als auch Anlage 4, dass deren Sachkundenachweise nur noch 3 bzw. maximal 6 Jahre Gültigkeit haben werden. Geltungsdauer von Sachkundezeugnissen nach TRGS 519 Anlage 3, 4 und 5 (alte Fassungen):
Erworben bis 30. Juni 2010 — Gültig bis 30. Juni 2016

ACHTUNG:
Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit nicht gültiger Sachkunde Tätigkeiten mit asbesthaltigen Stoffen beaufsichtigen lässt, drohen ihm ein Bußgeld nach Gefahrstoffverordnung wegen Verstoß rechtliche Vorschriften, hier nach § 22 Abs. 1 Nr. 8, da dann keine sachkundige Person auf der Arbeitsstelle eingesetzt ist.
Die Inhaber eines Sachkundenachweises gemäß TRGS 519 Anlage 3, 4 und 5 nach alten Fassungen sollten sich daher mit einem behördlich anerkannten Lehrgangsträger für Sachkundelehrgange nach TRGS 519 wegen einer Anmeldung zu einem Fortbildungslehrgang in Verbindung setzten.

Service