Änderungsgesetz zur Abfallverbringung und Neue Einstufung zur Zuverlässigkeit von Kraftverkehrsunternehmen ab dem 01.01.2017

Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 14.10.2016 dem Gesetz zur Änderung abfallverbringsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Das Gesetz dient einer verbesserten Bekämpfung von illegalen Verbringungen von Abfällen. Mit Artikel 1 des Gesetzes wird das Abfallverbringungsgesetz an das geänderte Abfallverbringungsrecht der EU angepaßt. Darüber hinaus wird die Sanktionsregelung des § 5 326 Absatz 2 Nummer 1 StGB für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in das Abfallverbringungsgesetz verlagert und es werden zusätzliche Bußgeldtatbestände für bestimmte Verstöße im Abfallverbringsgesetz eingeführt. In den Mitgliedstaaten sind erstmal bis 1. Januar 2017 Kontrollpläne zu erstellen. Diese sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Kontrollpläne müssen insbesondere auf einer Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen basieren. Das Artikelgesetz soll am Tage nach der Verkündigung in Kraft treten.

Neue EU-Einstufung zur Zuverlässigkeit von Kraftverkehrsunternehmen ab dem 01.01.2017

Die EU-Verordnung 2016/403 der Kommision sieht eine geänderte Einstufung und Klassifizierung schwerwiegender Verstöße im gewerblichen Straßenverkehr vor, die in Abhängigkeit von Art und Schwere der Verstöße bis zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Kraftverkehrsunternehmens führen können. Die EU-Verordnung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Inhalt der Verordnung 2016/403 sind insbesondere 3 Anhänge:

Anhang I beinhaltet die Tabelle der schwerwiegenden Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrunternehmens bzw. Verkehrsleiter führen können. Darin sind die Verstöße exakt beschrieben und werden hinsichtlich  des Schweregrades kategorisiert.

Anhang II regelt die Bewertung schwerwiegender Verstöße bei Wiederholung nach Schweregrad, Zeitpunkt und der Zahl der durchschnittlichen vom Verkehrsleiter eingesetzten Fahrer. Bei einer Überschreitung bestimmter Grenzen werden wiederholte Verstöße als eine Kategorie schwerwiegender bewertet.

Anhang III passt die Einstufung bisheriger Regelungen, wie den Anhang IV der EG-Verordnung 1071/2009 und den Anhang III der Kontrollrichtlinie 2006/22/EG, an.

Bisher bereits konnten Verstöße beispielsweise gegen die „Liste der Todsünden“ nach Anhang IV der EG-Verordnung 1071/2009 zu einem Verlust der Zuverlässigkeit führen. In dieser Liste sind beispielsweise erhebliche Überschreitungen der Höchstlenkzeiten, fehlende Fahrtenschreiber/ Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahren ohne TÜV und/oder mit schwerwiegenden sicherheitsgefährdenden Mängeln, Beförderung gefährlicher Güter trotz Verbots oder mit verbotenen Mitteln, Fahren ohne gültige Fahrerkarte, erhebliche Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes, aufgeführt. Die EU-Verordnung 2016/403 ergänzt, definiert und kategorisiert nun schwerwiegende Verstöße nach ihrem Schweregrad.

Grundsätzlich erfolgt eine Überprüfung der Zuverlässigkeit zur Erteilung einer EU-Lizenz alle 10 Jahre. Zusätzlich wird eine Risikobewertung der Verkehrs- Unternehmen hinsichtlich schwerwiegender Verstöße nach einem Punktesystem vorgenommen. In Kombination mit der EU-Verordnung 2016/403 ergibt sich bei Vorliegen von bestimmten Punktzahlen, errechnet aus schwersten (MSI), sehr schwerwiegenden (VSI) oder schwerwiegenden (SI) Verstößen die Bewertung des Risikos eines Verkehrs-Unternehmens nach einem Ampelsystem (rot-gelb-grün). Ein als „rot“ gekennzeichntes Unternehmen ist durch dir national zuständigen Behörden unverzüglich zu Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zu überprüfen inklusive der Überprüfung der Berufszugangsvorrausetzungen.

Die EU-Verordnung 2016/403 kann unter dem Link http:/eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0403 heruntergeladen werden.

Quelltext: Auszug EdDE – Infobrief,  Nr. 78, 4. Ausgabe 2016 vom 12. Dezember 2016

 

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